Neue Regelungen der Düngeverordnung

Hier eine kleine Zusammenfassung unserer Veranstaltung zum Thema 

"Neue Regelungen der Düngeverordnung" in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsbereich Landwirtschaft und dem Maschinenring Ostalb.

 

Programm:

  • Grundsätzliche Regelungen der Düngeverordnung
  • Düngebedarfsermittlung
  • Lagerkapazitätsprogramm (LAKA)
  • Maschinengemeinschaft MR (bodennahe Ausbringung auf bestelltem Ackerland ab 2020, Grünland ab 2025)
1. Der Geschäftsbereichsleiter Landwirtschaft Helmut Hessenauer stellte Grundsätzliches zur neuen Düngeverordnung vor. 

Hierzu zählen:

  • die unverzügliche Einarbeitung der Düngemittel auf unbestelltem Ackerland, d.h. die die Düngemittel müssen innerhalb von 4 Stunden nach Beginn der Aufbringung eingearbeitet werden
  • Neue Regelungen während der Sperrfrist. Hierzu zählt vor allem die Sperrfrist auf Ackerland nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar des Folgejahres (d.h. keine Düngung generell nach Mais als Vorfrucht, keine Düngung zu Winterweizen)
  • Eine Aufbringung nach der Ernte ist bis in Höhe des nachgewiesenen N-Düngebedarfs zulässig:
    • bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum 15. September und
    • bis zum 1. Oktober zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum 1. Oktober
    • allerdings dürfen jedoch jeweils maximal 30 kg Ammonium-N oder 60 kg Gesamt-N/ha aufgebracht werden.
  • Ausnahme: Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost. Hier gilt die Sperrfrist vom 15.12 - 15.01 des Folgejahres
  • Düngung während der Sperrfrist ist auf Antrag möglich, wenn das Düngemittel nachweislich originär einen Trockensubstanzgehalt <2 % aufweist und wenn schädliche Veränderungen der Gewässereigenschaften nicht zu erwarten sind. Außerdem dürfen nicht mehr als 30 kg/ha Gesamt-N im genehmigten Zeitraum aufgebracht werden.
FAZIT: Die Düngung konzentriert sich aufs Frühjahr
Generelles Aufbringungsverbot, wenn der Boden:
  • überschwemmt
  • wassergesättigt
  • gefroren und/oder schneebedeckt ist

Die genauen Bestimmungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.

 

Für die betriebliche Obergrenze sind insgesamt bis zu 170 kg Gesamt-N je Hektar und Jahr zulässig. Hier wird der anfallende N aus tierischer und pflanzlicher Herkunft mit einbezogen. Bei Kompost darf die aufgebrachte Menge an Gesamt-N in einem Zeitraum von drei Jahren 510 kg/ha Gesamt-N NICHT überschreiten.

 

Wenn die Derogation kommen sollte, gilt diese nur für tierische Produkte, NICHT für Gärreste. 

 

Ab dem

  • 01. Februar 2020 bei bestelltem Ackerland
  • 01. Februar 2025 bei Gründland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau
ist nur noch streifenförmige Aufbringung auf dem Boden oder direkte Einarbeitung in den Boden erlaubt.
  • auf Grünland ist Schleppschuh nach wie vor das geeignetste Verfahren
  • Schleppschlauch ist von der AFP-Förderung ausgeschlossen

 

In Baden-Württemberg gilt ein generelles Düngeverbot innerhalb von 5 m an Gewässern. Diese Regelung ist strenger als die Vorgaben der Dünge-VO.

 

Erforderliche Lagerkapazitäten:

 

Alle Wirtschaftsdünger (inkl. Biogasgärreste):

  • mind. 6 Monate
  • mind. 9 Monate bei mehr als 3 GV/ha oder Betriebe ohne eigene Ausbringflächen (ab 1.1.2020)
  • Ausnahme: Festmist von Huf und Klauentieren/Kompost: mind. 2 Monate (ab 1.1.2020)

 

Der Nährstoffvergleich ist in Form einer plausibilisierten Feld-Stall-Bilanz zu erstellen.

 

2.  Herr Hausmann stellte die Vorgehensweise der  Düngebedarfsermittlung vor. 

 

Die Ermittlung des Düngebedarfes für Stickstoff und Phosphat hat vor der Ausbringung zu erfolgen. Alle wichtigen Informationen finden Sie unter www.duengung-bw.de

In Kürze soll es auch eine Excel-Anwendung für die Berechnung geben.

 

3. Frau Neuber vom Milchviehberatungsdienst Ostalb e.V. erklärte die Handhabung des Lagerkapazitätsrechners (LAKA). 

 

Die Anwendung LAKA unterstützt die Planung der Verteilung flüssiger Wirtschaftsdünger - Gülle, Jauche sowie flüssiger Gärrückstände und zeigt den erforderlichen Lagerkapazitätsbedarf in Abhängigkeit vom Anfall flüssiger

Wirtschaftsdünger, vom Anbauumfang und von der Fruchtfolge auf. Ausreichender Lagerraum für flüssige Wirtschaftsdünger ist Voraussetzung für eine pflanzenbaulich sinnvolle und umweltgerechte Verwertung.

 

4. Der Maschinenring Ostalb stellte seine Maschinengemeinschaften kurz vor. 

 

Falls Sie Interesse an diesem Angebot haben, erhalten Sie die Informationen direkt in der Geschäftsstelle

 

Maschinenring Ostalb e.V., Straubenmühle, 73460 Hüttlingen

Tel.: 07361 52826-0

info@mr-ostalb.de

Flyer_Maschinengemeinschaften.pdf
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Weitere Informationen zum Thema Düngeverordnung finden Sie hier:

LTZ Augustenberg 

Landratsamt Ostalbkreis - Geschäftsbereich Landwirtschaft

Düngung BW

 

Oder auf unsrer Homepage

 

Sie können sich auch gerne jederzeit bei uns im Büro melden.

Merkblatt Düngeverordnung
Merkblatt 35 Düngeverordnung.pdf
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LAKA
LaKa_Vers_1_1.xlsx
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