Zwischenfrüchte dürfen auch 2020 vorzeitig geschnitten werden

Das Risiko eines Eintrags der Afrikanischen Schweinepest ins Land ist nach wie vor hoch. Es ist daher erforderlich, in Baden-Württemberg an den vorbeugenden Maßnahmen festzuhalten. Die schnelle Reduzierung der Wildschweinbestände durch intensivere Bejagung ist eine wichtige Präventionsmaßnahme, um damit die Nutztierbestände zu schützen. Um die Bejagung bei den Drückjagden zu erleichtern, ist es notwendig, die Zwischenfrüchte, die aktuell die einzigen Rückzugsgebiete außer dem Wald für Wildschweine darstellen, so zu behandeln, dass das Schwarzwild sich bei den Bewegungsjagden nicht in diese Flächen zurückziehen kann. Die Bestände dürfen allerdings nur dann eingekürzt werden, wenn dies mit dem Jagdpächter abgesprochen wurde.

 

Herbst- und Winterbegrünungen, die nach FAKT E1.1, E1.2 und F1 gefördert werden, dürfen bereits ab dem 20. November hoch gemulcht oder der Aufwuchs mittels Schröpfschnitt gekürzt werden. Zu beachten ist, dass eine Nutzung des Aufwuchses hierbei untersagt ist und der Aufwuchs auf der Fläche

verbleiben muss.

 

Für Zwischenfrüchte, die als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) im Gemeinsamen Antrag gemeldet wurden, sind die Regelungen der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (§ 5 Absatz 6 i. V. m § 4 der Verordnung der Landesregierung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik) zu beachten.

Demnach müssen ÖVF-Zwischenfrüchte bis zum 15. Januar auf der Fläche bleiben. Im Sinne dieser Regelung verbleibt der Aufwuchs auch dann auf der Fläche, wenn dieser gewalzt, geschlegelt oder gehäckselt wird. Abgefrorene Kulturen gelten als auf der Fläche belassen.

 

In Wasserschutzgebieten darf ausnahmsweise in der Zone III die Begrünung mittels eines Schnittes auf eine Höhe von 20 cm bis 30 cm eingekürzt werden. Der Aufwuchs hat auf der Fläche zu verbleiben. In Zone II ist ebenfalls ein Schnitt auf eine Höhe von 20 cm bis 30 cm wie oben ausgeführt zulässig, jedoch

sind auf der Fläche mindestens 25 Prozent der Begrünung stehen zu lassen. Dies kann streifenweise oder als Block erfolgen. Bei letzterer Schnittvariante muss jedoch eine Bejagung möglich sein. Die Bearbeitung der Begrünung ist in diesen Fällen der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde formlos anzuzeigen.

 

Die Auflagen zur Einarbeitung sind von diesen Regelungen nicht betroffen. Eine Einarbeitung der Begrünung ist also auch weiterhin erst zum zulässigen Einarbeitungstermin erlaubt.

 

Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 15. Mai 2021.

 

Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Landwirtschaftsämtern der Landratsämter. [Quelle: MLR]

FAKT-Vorantrag

Wie in den Vorjahren ist auch dieses Jahr ein Vorantragsverfahren vom 2. November bis 15. Dezember für die FAKT-Maßnahmen erforderlich.

 

Achtung: Auf den Versand eines persönlichen Anschreibens mit Hinweis auf die Teilnahme am FAKT-Vorantragsverfahren wird, anders als in den Vorjahren, in diesem Jahr verzichtet.

 

Näheres dazu finden Sie hier

 

Brauchen Sie Hilfe? Melden Sie sich einfach bei uns im Büro.

Handbuch FAKT-Vorantrag
Handbuch FAKT Vorantrag FIONA_2019.pdf
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Pressemitteilung_FAKT-Vorantrag
Korrigiert_MLR zu FAKT.pdf
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Futternutzung von ÖVF-Zwischenfrüchten und ÖVF-Untersaaten in Baden-Württemberg nach Anzeige möglich

Der Aufwuchs von ÖVF-Zwischenfrüchten und ÖVF-Untersaaten kann bisher nur durch Beweidung mit Schafen und Ziegen genutzt werden. Mit der Ausnahmeregelung für 2020 können Zwischenfrüchte und Untersaaten neben der Beweidung mit Schafen und Ziegen auch durch eine Beweidung mit anderen Tieren oder per Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden. Eine Weitergabe des Aufwuchses an Dritte ist ausschließlich für Futterzwecke zulässig, eine zum Beispiel energetische Verwertung in Biogasanlagen ist nicht zulässig.

 

Die Ausnahmeregelung ändert nichts an den einschlägigen Regelungen zu ÖVF-Zwischenfrüchten und Untersaaten. Die Vorgaben der zulässigen Pflanzenarten, das Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln und mineralischen Düngemitteln gelten wie bisher. Außerdem darf nur der Aufwuchs genutzt werden. Die restlichen Pflanzenteile müssen wie bisher bis zum 15. Januar 2021 auf der Fläche verbleiben.

 

Aufgrund der durch die Trockenheit sehr unterschiedlichen Betroffenheit einzelner Landesteile und auch innerhalb der Landkreise ist eine generelle Freigabe der Zwischenfruchtnutzung nicht angezeigt, sondern nur in tatsächlich von der Trockenheit stark beeinträchtigen Regionen.

 

Die für die Nutzung vorgesehenen ÖVF-Zwischenfrucht und -Untersaatflächen sind der unteren Landwirtschaftsbehörde (ULB) im Landratsamt schriftlich vor Nutzung anzuzeigen. [Quelle: MLR Baden-Württemberg Pressemitteilung vom 29.09.2020]

 

Nähere Informationen erhalten Sie hier

futternutzung-von-oevf-zwischenfruechten
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2020-09-24_Merkblatt_ÖVF-ZWF_Trockenheit
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Betriebszweigauswertung 2019/20

Liebe Mitglieder das aktuelle Wirtschaftsjahr neigt sich dem Ende zu. Um sich insgesamt einen besseren Überblick über die Produktionstechnik zu verschaffen, möchten wir Ihnen die Betriebszweigauswertung ans Herz legen. Mit einem überschaubaren Aufwand lassen sich hier wichtige Erkenntnisse zu Stärken und Schwächen in ihrem Produktionsablauf gewinnen. Nutzen sie dieses Instrument rechtzeitig! Sprechen Sie ihren Berater darauf an. Bitte nutzen Sie diese Gelegenheit. Die investierte Zeit lohnt sich! Nur wer erfasst, auswertet und vergleicht hat die Chance voranzukommen.

Aufzeichnung der Düngungsmaßnahmen (DüV § 10 Abs. 2 und 3)

Rechtlicher Rahmen
Die Düngeverordnung ist am 01.05.2020 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt hat der Betriebsinhaber spätestens 2 Tage nach jeder Düngungsmaßnahme die Bezeichnung und die Größe des Schlages bzw. der Bewirtschaftungseinheit, die Art und Menge des aufgebrachten Stoffes, die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfüg-barem Stickstoff, aufzuzeichnen 


Welche Betriebe sind ausgenommen?
Siehe Entscheidungsbäume (innerhalb bzw. außerhalb der Nitratgebiete) des LTZ: www.ltz-bw.de--> Arbeitsfelder-->Düngung


Welche Flächen sind ausgenommen?
• Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden,
• Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen,
• nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus,
• Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen und
• reine Weideflächen ohne N-Düngung, wenn max. 100 kg N/ha und Jahr aus Beweidung anfallen.


Wie wird der verfügbare Stickstoff von organischen Düngemitteln bei eigenen Analysewerten bestimmt?
Wenn der verfügbare Stickstoff nicht auf dem Analysenergebnis angegeben ist, lässt er sich wie folgt bestimmen:
Nverfügbar = Ngesamt * Mindestwirksamkeit (Tabelle 1) oder Ammoniumgehalt (wenn dieser größer ist)

Quelle: Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg (LTZ)

Aufzeichnung der Düngungsmaßnahmen
Merkblatt zur Aufzeichnung der Düngung.p
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Entscheidungsbaum Nährstoffvergleich/Düngebedarfsermittlung
außerhalb der Nitratgebiete
Entscheidungsbaum_NSV_DBE_außerhalb_Nitr
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Entscheidungsbaum Nährstoffvergleich/Düngebedarfsermittlung
Nitratgebiete
Entscheidungsbaum_NSV_DBE_Nitratgebiete.
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Entscheidungsbaum Stoffstrombilanz
Entscheidungsbaum_Stoffstrombilanz.pdf
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Merkblatt zur VODüVGebiete (nach § 13 DüV) "rote Gebiete"
Merkblatt zur VODüVGebiete (nach § 13 Dü
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Die neue Düngeverordnung ist am 1. Mai 2020 in Kraft getreten

Was ist zu beachten?


Genauers hierzu finden Sie in unserem Login-Bereich und in der Mitteilung des MLR.

Düngeverordnung 2020
Quelle: MLR
Artikel_DüV2020_Was ist zu beachten.pdf
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Terminkalender 2020 zu den Fördermaßnahmen des Gemeinsamen Antrags und zu Cross Compliance
Terminkalender.pdf
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Informationen zu ackerbaulichen Maßnahmen in FAKT und Greening

Ökologische Vorrangflächen: Übersicht zu den Bestimmungen
OeVF - Uebersicht zu den Bestimmungen_20
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Greeningrechner
Greeningrechner_2019_Stand 26.02.2019.xl
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Ackerbauliche Maßnahmen in FAKT
Ackerbauliche Maßnahmen in FAKT.pdf
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Weitere Dokumente finden Sie in unserem Login-Bereich

Blauzungenkrankheit - Verbringen von Kälbern unter 3 Monaten erleichtert

Das innerstaatliche Verbringen von weniger als drei Monaten alter Kälber ist unter folgenden Bedingungen möglich:

 

  • Das Muttertier hat eine abgeschlossene BTV8-Grundimmunisierung mind. 28 Tage vor der Geburt
  • Die Grundimmunisierung hat nach Angaben des Impfstoffherstellers zu erfolgen.
  • Die Impfungen sind in die HIT-Datenbank einzutragen.
  • Wiederholungsimpfungen (Auffrischung) sind jeweils innerhalb eines Jahres erforderlich und das Kalb/die Kälber sind mit der Biestmilch des eigenen Muttertieres unmittelbar nach der Geburt getränkt worden.
  • Die Biestmilchgabe ist durch eine unterschriebene Tierhaltererklärung nachzuweisen.

 

Die Regelung gilt ab dem 01.04.2020 und kann jederzeit widerrufen werden, sollte sich das Risiko einer Verschleppung von BTV8 erhöhen.

 

Nähere Informationen finden Sie hier

[Quelle: bw agrar 02.04.2020, STUA Aulendorf]

Aktualisierte Tierhaltererklärung
Tierhaltererklärung zum innerstaatlichen
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Handelsbestimmungen in den Restriktionszonen
BTV-Handelsbestimmungen_042020.pdf
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Pressemitteilung

 

Nr. 36 vom 31.01.2020

Allgemeinverfügung für Ausnahmeregelung zur bodennahen Ausbringung nach der Düngeverordnung erlassen

Das Landratsamt Ostalbkreis, Geschäftsbereich Landwirtschaft hat eine Allgemeinverfügung zum Vollzug der Düngeverordnung erlassen. In der Verfügung werden Ausnahmen von der bodennahen Ausbringung von Wirtschaftsdüngern geregelt.

Ab dem 01.02.2020 dürfen N-haltige Wirtschaftsdünger auf bestelltem Ackerland nur noch streifenförmig auf den Boden oder direkt in den Boden ausgebracht werden. Es sind jedoch Ausnahmen für Betriebe mit agrarstrukturellen Besonderheiten vorgesehen. Von der Pflicht zu dieser bodennahen Ausbringung sind im Ostalbkreis Betriebe mit weniger als 15 ha LF ausgenommen. Diese Betriebe dürfen Wirtschaftsdünger noch mit der seitherigen Technik ausbringen, wenn Sie bestimmte Auflagen einhalten. So muss die Gülle großtropfig, mit vermindertem Druck und auf weniger als 5 Prozent Trockensubstanz verdünnt ausgebracht werden und es muss ein Mindestabstand von 5 m zu Gewässern eingehalten werden. Betriebe mit einem Viehbesatz von mehr als 1,8 GV/ha fallen nicht unter die Ausnahmeregelung, auch wenn sie weniger als 15 ha LF haben. Jauche von Betrieben mit ausschließlich Festmistverfahren im Gesamtbetrieb darf unabhängig von der Betriebsgröße noch mit der seitherigen Technik aufgebracht werden.

Die übrigen Bestimmungen der Düngeverordnung und weiterer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Das gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Böden auszubringen.

Auf nicht bewachsenen Ackerflächen und auf Grünland darf generell noch mit der herkömmlichen Technik aufgebracht werden. Auf unbestelltem Ackerland muss der Wirtschaftsdünger aber unverzüglich nach dem Ausbringen eingearbeitet werden.

Die Allgemeinverfügung wird unter Öffentliche Bekanntmachung veröffentlicht. Sie kann im Geschäftsbereich Landwirtschaft zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Mit der Allgemeinverfügung sollen kleine Betriebe, denen der Einsatz der Technik zur bodennahen Ausbringung wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, entlastet werden. Ihnen wird damit die Möglichkeit eröffnet, ihren Wirtschaftsdünger dennoch effizient einzusetzen.

Für Fragen steht der Geschäftsbereich Landwirtschaft unter landwirtschaft[at]ostalbkreis.de und telefonisch unter 07961/905936-0 zur Verfügung. [Quelle Landratsamt Ostalbkreis - Geschäftsbereich Landwirtschaft

 

Fachliche Informationen zur Blauzungenimpfung

Seit dem Wiederauftreten der Blauzungenkrankheit Ende 2018 liegt Baden-Württemberg im BTV-8-Sperrgebiet. Diesesumfasst neben dem Saarland und Rheinland-Pfalz, die ebenfalls eigene Ausbrüche zu verzeichnen haben, auch Teile von Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen. Ein Verbringen von Wiederkäuern aus der Restriktionszone ist nahezu ausschließlich mit gültigem Impfstatus möglich.

Es wird entsprechend auch für 2020 dringend zur Schutzimpfung bzw. den regelmäßigen jährlichen Auffrischungen gegen BTV-8 und BTV-4 geraten.

Näheres dazu finden Sie im angehängten Dokument. [Quelle: STUA Aulendorf]

STUA_Blauzungenkrankheit – Impfung 2020
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Pflanzenschutzempfehlungen

Das LTZ hat die aktuellen Empfehlungen und Informationen zum Pflanzenschutz für Grünland und Ackerland (inkl. Sortenratgeber) für das Jahr 2020 veröffentlicht.

Intergrierter Pflanzenschutz 2020
Integrierter Pflanzenschutz_Ackerbau und
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Ökologischer Landbau - Förderung der Umstellungsberatung

Bis zum 31. Mai 2021 können Betriebe, die auf ökologische Bewirtschaftung umstellen möchten, oder sich bereits in der Umstellungsphase befinden, Fördermittel für die Umstellungsberatung beantragen.

Landwirtinnen und Landwirte können von bei der BLE registrierten Beraterinnen und Beratern eine umfassende, individuelle Unterstützung zur Umstellung in Anspruch nehmen. Der Zuschuss umfasst bis zu 50 Prozent der Kosten und beträgt maximal 4.000 Euro pro Betrieb.

Näheres finden Sie hier

Verbringen von Kälbern unter 3 Monaten in andere Mitgliedstaaten

Inzwischen gibt es mit Spanien und den Niederlanden bilaterale Abkommen, die den Handel der Kälber regelt. Dafür gelten spezielle Vorgaben und es sind Bescheinigungen vom Veterinäramt nötig.

 

Genaue Informationen finden Sie im angehängten Dokument auf den Seiten 12 - 13. [Quelle: STUA Aulendorf]  

BTV-Handelsbestimmungen.pdf
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Mäh-Knigge

Die ALB hat ein Beratungsblatt mit Handlungsempfehlungen
zur tierschonenden Mahd erarbeitet.

Mähknigge.pdf
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Bundesagrarministerium erreicht Memorandum mit Spanien für den Handel mit Rindern aus Restriktionsgebieten

Mit Spanien wurde ein Memorandum abgeschlossen, das einem befürchteten Verkaufsstau wirksam entgegenwirkt. Die Vereinbarung sieht vor, dass unter 70 Tage alte Kälber von ungeimpften Muttertieren aus den Restriktionszonen verbracht werden dürfen. Sie tritt am kommenden Montag, 3. Juni, in Kraft. [Quelle: Presseerklärung Nummer 115 vom 30. Mai 2019, BMEL] 

Presserklärung 30.05.2019.pdf
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Siehe Seite 12 - 13
BTV-Handelsbestimmungen.pdf
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Keine Gebühren für Laboruntersuchung auf Blauzungenkrankheit beim Verbringen geimpfter Tiere und von Kälbern geimpfter Kühe aus Baden-Württemberg

„Das Land erhebt keine Gebühren für die Untersuchung auf Blauzungenkrankheit bei Tieren aus Impfbetrieben, die vom 18. Mai 2019 bis Ende des Jahres aus Baden-Württemberg verbracht werden." sagte der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, am Dienstag (14. Mai) in Stuttgart. [Quelle: MLR 14.05.2019]

 

Wichtige Informationen zur Probeneinsendung für die Kostenübernahme: 

· die Blutproben (EDTA) und der Untersuchungsantrag müssen mind. 3 Werktage vor dem Verbringungsdatum im Untersuchungsamt vorliegen

· der Untersuchungsantrag muss vollständig ausgefüllt sein. Als  Untersuchungsgrund ist „Handelsuntersuchung MAT-Kalb,

Verbringung am: TT.MM.“ anzugeben

· die Eintragung der Impfung des Muttertiers muss bis Probeneingang in HIT erfolgt sein

· EDTA-Blutröhrchen können am STUA–Diagnostikzentrum angefordert werden

· die Kosten für die Blutentnahme sind vom Landwirt zu tragen [Quelle: STUA Aulendorf]

Keine Gebühren für Laboruntersuchung.pdf
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BT_Verbringungsregelungen.pdf
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Neubewertung der innerstaatlichen Verbringungsregelungen tritt ab dem 18.05.2019 in Kraft

Es ergeben sich folgende Änderungen

 

Für bis zu 90 Tage alte Kälber aus Sperrgebieten gilt:

 

  • Werden Kälber unter 90 Tagen aus Blauzunge-Sperrgebieten in freie Zonen Deutschlands verbracht, müssen sie von Muttertieren stammen, die vor der Belegung bereits grundimmunisiert gegen den entsprechenden BT-Stamm waren. 
  • Werden die Muttertiere erst während der Trächtigkeit geimpft, müssen die Landwirte ein negatives Blutprobenergebnis (bis maximal 14 Tage vor der Verbringung) der Kälber mit entsprechender Tierhaltererklärung vorzeigen. 
  • In beiden Fällen muss der Tierhalter eine Tierhaltererklärung vorweisen, die bestätigt, dass das Muttertier ordnungsgemäß geimpft wurde und das Kalb Kolostrum des Muttertieres erhalten hat.

Weitere Informationen gibt es auf der Seite des MLR

oder bei der STUA Aulendorf

[Quelle: STUA Aulendorf, PRESSEMITTEILUNG vom 07.05.2019 Nr. 146/2019]

MLR Pressemitteilung
PM_MLR_VerbringungBT_07.05.2019.pdf
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Blauzungenkrankheit (BT) – Regelungen für die Verbringung von Wiederkäuern aus BT-Sperrzonen in BT-Virus-freie Gebiete
Blauzungenkrankheit (BT) – Regelungen fü
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STUA Aulendorf
BTV-Handelsbestimmungen_Stand_05.2019.pd
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Tierhaltererklärung Kälber_aktualisiert (Grundimmunisierung vor der Trächtigkeit)
Tierhaltererklaerung_Kaelber_Grundimmuni
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Tierhaltererklärung Kälber_(Grundimmunisierung während der Trächtigkeit)
Tierhaltererklaerung_Kälber_Grundimmunis
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Update Übergangsregelung nur bis zum 30.04.2019 [Stand: 03.04.2019]

Das Ministerium Baden-Württemberg für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz teilt mit, dass 

die Übergangsregelung zum Verbringen empfänglicher Zucht- und Nutztiere ohne gültigen Impfschutz aus dem Sperrgebiet in freie Gebiete Deutschlands (mit negativer PCR-Untersuchung und Repellentbehandlung innerhalb sieben Tagen vor dem Verbringen) auf den 30.04.2019 zurückgenommen werden musste!

Bitte um Beachtung!   

Vermutlich Ende April 2019 kann eine neue Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) zu einer ggf. neuen Einschätzung der Lage im Blauzungengeschehen und ggf. zu einer neuen Frist führen.

 

Es wird weiterhin empfohlen, empfängliche Tiere impfen zu lassen, sofern Impfstoff verfügbar ist.

[Quelle: LKV Baden-Württemberg, Pressemitteilung MLR vom 03.04.2019]

MLR_Info_Blauzunge Verbringungsregelunge
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Verlängerung der Übergangsregelung [Stand: 22.03.2019]

Das Ministerium Baden-Württemberg für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz teilt mit, dass die Übergangsregelung zum Verbringen empfänglicher Zucht- und Nutztiere ohne gültigen Impfschutz aus dem Sperrgebiet in freie Gebiete Deutschlands (mit negativer PCR-Untersuchung und Repellentbehandlung innerhalb sieben Tagen vor dem Verbringen) voraussichtlich bis zum 30.06.2019 verlängert wird!

[Quelle: LKV Baden-Württemberg, Pressemitteilung MLR vom 22.03.2019]

MLR_Info_Blauzunge Verbringungsregelunge
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Verlängerung der Übergangsregelung [Stand: 22.02.2019]

Das Ministerium Baden-Württemberg für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz informiert über die nach Bund-Länder-Absprache ergänzten Verbringungsregelungen, wie folgt:

Die Übergangsregelung zum Verbringen empfänglicher Zucht- und Nutztiere ohne gültigen Impfschutz aus dem Sperrgebiet mit negativer PCR-Untersuchung und Repellentbehandlung innerhalb sieben Tagen vor dem Verbringen wird bis zum 31.03.2019 verlängert!

 

Eine weitere Verlängerung - über diesen Zeitpunkt hinweg- kann vermutlich aufgrund der ab April zunehmend wärmeren Witterung und des daraus folgenden verstärkten Insektenfluges nicht mehr erfolgen.

Das Ministerium weißt daher nochmals auf die Dringlichkeit hin, empfängliche Tierarten (Rinder, Schafe, Ziegen, Gatterwild) gegen die Blauzungenkrankheit impfen zu lassen, um die Voraussetzung für die zukünftige Verbringung empfänglicher Tier in freie Gebiete zu schaffen.

 

Die Sonderregelungen gelten NUR innerhalb Deutschlands.

Tierhalter, die ihre Tiere in einen anderen EU-Staat verbringen wollen, müssen sich an die zeitlichen Vorgaben der Impfstoffhersteller für Grundimmunisierung und Wiederholungsimpfung halten! [Quelle: LKV Baden-Württemberg, Pressemitteilung MLR vom 22.02.2019]

 

Aktualisierung vom 22.02.2019
MLR_Info_Blauzunge Verbringungsregelunge
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Blauzungenkrankheit – BTV-8 in Baden-Württemberg [Stand: 10.02.2019]

Die amtliche Feststellung der Blauzungenkrankheit führt zur Errichtung eines Sperrgebietes von 150 km Radius um den Ausbruchsbetrieb herum. Dies bedeutet, dass das gesamte Land Baden-Württemberg zum BTV-8-Sperrgebiet für Rinder, Schafe, Ziegen und gehaltene Wildwiederkäuer erklärt wurde, außerdem Teile von Hessen, das gesamte Saarland sowie inzwischen auch ganz Rheinland-Pfalz. Auch hier werden mittlerweile Ausbrüche bzw. Verdachte gemeldet. [Quelle: STUA Aulendorf]

MLR_Info_Blauzunge Verbringungsregelunge
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Blauzungenkrankheit breitet sich weiter aus [Stand: 01.02.2019]

Nun wurde auch Calw, in Baden-Württemberg, zum Sperrgebiet erklärt. Dies erfolgte nachdem in einem Betrieb in der Gemeinde Ottersweier im Landkreis Rastatt der Blauzungenvirus vom Serotyp-8 festgestellt worden ist. Nach öffentlicher Bekanntmachung des Seuchenausbruchs durch das Landratsamt des Landkreises Rastatt erlklärte das Landratsamt des Landkreises Calw als untere Tiergesundheitsbehörde das gesamte Kreisgebiet des Landkreises Calw zum Sperrgebiet.

 

Die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 breitet sich in Rheinland-Pfalz weiter aus. Nach Angaben des Landesuntersuchungsamtes aus Rheinland-Pfalz wurde der Erreger mittlerweile in je einem Bestand in den Landkreisen Südwestpfalz, Bad Kreuznach, Trier-Saarburg und der Stadt Zweibrücken bestätigt In einer Pressemitteilung verkündete Umweltminister Glauber, dass aufgrund der positiven Fälle (Serotyp 8) in den Nachbarbundesländern auch bayerische Landkreise und Städte von den Restriktionszonen betroffen sind (Lkr. Aschaffenburg, Lkr. Main-Spessart und Lkr. Miltenberg, Lkr. Lindau, Lkr. Oberallgäu, Lkr. Unterallgäu, Lkr. Neu-Ulm sowie die Kreisfreien Städte Memmingen und Kempten). [Quelle: Bayerische Staatskanzlei, Stand 25.01.2019]

Kein Pflanzenschutz mehr für Miscanthus und Silphie auf ökologischen Vorrangflächen

Ab 2019 dürfen voraussichtliche gilt das PSM-Verbot für durchwachsene Silphie und Miscanthus. Auch eine mineralische Düngung darf nicht mehr erfolgen. Die Düngung mit organischen Düngern wird wahrscheinlich weiterhin möglich sein. [Quelle: AgE]

Weitere Ausbrüche der Blauzungenkrankheit im Land amtlich festgestellt [Stand: 14.01.2019]

Die Blauzungenkrankheit (BT) hat Baden-Württemberg erreicht. Im Landkreis Rastatt wurde der Ausbruch des Virustyp 8 (BTV-8) amtlich in einem Rinderbestand festgestellt.

 

Daraus ergibt sich die Einrichtung eines Sperrgebietes von 150 km Radius um den Betrieb, in dem der Ausbruch stattfand. Deshalb wird das gesamte Land Baden-Württemberg außerdem Teile von Hessen, das gesamte Saarland sowie inzwischen auch ganz Rheinland-Pfalz, da hier mittlerweile auch Ausbrüche bzw. Verdachte gemeldet wurden, zum BTV-8-Sperrgebiet für Rinder, Schafe, Ziegen und gehaltene Wildwiederkäuer erklärt. 

Die Folgen sind u. a. eine generelle Meldepflicht für alle Wiederkäuerhaltungen an die jeweils zuständige Behörde sowie Verbringungs- und damit Handelseinschränkungen. [Quelle: STUA Aulendorf, PRESSEMITTEILUNG vom 11.01.2019 Nr. 12/2019]

 

Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Login-Bereich.

Zahlungsansprüche jetzt bundesweit handelbar

Ab 2019 kann ein Zahlungsanspruch mit jeder beihilfefähigen Fläche in Deutschland genutzt werden.

Greeningprämie - Dauergrünlanderhaltung

Neu: Pflugregelung


Bisher sind im Rahmen der Vorschriften für die Direktzahlungen als Dauergrünland
Flächen definiert, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum
Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.

Die Mitgliedstaaten können ab 2018 die zusätzliche Bedingung einführen, dass
die Flächen fünf Jahre nicht umgepflügt wurden (sogenannte Pflugregelung). Die Europäische Kommission hat dargelegt, dass der Begriff des Umpflügens identisch
auszulegen ist wie der Begriff des Pflügens bei der Regelung zum sogenannten umweltsensiblen Dauergrünland. Deutschland macht von der Option der Pflugregelung Gebrauch. Die diesbezügliche Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ist inzwischen in Kraft getreten.

 

Aus der Anwendung der Pflugregelung ergeben sich verschiedene Konsequenzen, die im Folgenden dargestellt werden.

  • Ab Inkrafttreten der neuen Regelung am 30.03.2018 verhindert Pflügen von Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und noch kein Dauergrünland sind (potentielles Dauergrünland), innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren die Entstehung von Dauergrünland. Falls nach dem Pflügen wieder Gras oder andere Grünfutterpflanzen angesät werden (oder die Fläche durch Selbstaussaat wieder begrünt wird), beginnt die Zählung zur potenziellen Dauergrünlandentstehung wieder mit dem Jahr 1.
  • Umgekehrt ist ab Inkrafttreten der neuen Regelung das Pflügen von bestehendem Dauergrünland eine Umwandlung, auch wenn sie lediglich der Narbenerneuerung dient und wieder Gras oder andere Grünfutterpflanzen (die potenziell Dauergrünland werden können,) angesät werden. Das heißt, die Fläche wird dadurch zu Ackerland. Da Dauergrünland in Deutschland im Rahmen der Direktzahlungsregelungen nur mit Genehmigung umgewandelt werden darf, bedarf auch das Pflügen von Dauergrünland ab diesem Zeitpunkt einer Genehmigung.
    Diese ist im Regelfall an die Bedingung geknüpft, dass an gleicher Stelle
    oder an anderer Stelle in derselben Region eine Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl neu als Dauergrünland angelegt wird. Die Fläche gilt ab dem Zeitpunkt der Wiederanlage oder Neuanlage als Dauergrünland. Sie muss ab dann mindestens fünf Jahre für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und darf in diesem Zeitraum nicht gepflügt werden. Eine Genehmigung wird ohne Verpflichtung zur Wiederanlage beziehungsweise Neuanlage an anderer Stelle erteilt, wenn das Dauergrünland im Rahmen einer Agrarumwelt- oder Agrarumwelt-Klima-Maßnahme der zweiten Säule der  Gemeinsamen Agrarpolitik entstanden ist oder das Dauergrünland erst ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Neuanlage im Rahmen einer Cross-Compliance- oder Greening-Verpflichtung erfolgte.
  • Das Pflügen von begrünten Brachen, die als Ackerland eingestuft sind, oder Ackerfutterflächen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen, die noch kein Dauergrünland sind und auf denen eine Wiedereinsaat bzw. eine Selbstbegrünung mit solchen Kulturen erfolgt ist bzw. erfolgen soll, ist nun, soweit es nicht bereits im Rahmen der Antragstellung 2018 nachgewiesen wird (siehe unten), innerhalb eines Monats nach dem Pflügen anzuzeigen. Nur unter dieser Voraussetzung wird das Pflügen als Unterbrechung der Dauergrünlandentstehung gewertet (mit der Folge, dass die Zählung zur potenziellen Dauergrünlandentstehung wieder mit dem Jahr 1 beginnt).
  • Im Rahmen der Antragstellung 2018 können Landwirte nachweisen, dass bestehende Dauergrünlandflächen (also Flächen, die im Rahmen des Antragsverfahrens 2017 als Dauergrünland gewertet wurden) in den letzten fünf Jahren (seit dem 16. Mai 2013) gepflügt wurden und daher 2018 nicht als Dauergrünland einzustufen sind. Als Nachweis des Pflügens gilt auch der Wechsel auf bestimmte Nutzungscodes bei den betroffenen Flächen. Später ist dieser Nachweis nicht mehr möglich. Umpflügen im Zeitraum vom 29.12.2017 bis zum 29.03.2018 führt jedoch nicht dazu, dass eine Fläche nicht mehr als Dauergrünland eingestuft wird. Pflügen von im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bei der Umwandlung von Dauergrünland angelegtem sogenanntem Ersatzdauergrünland führt ebenfalls nicht dazu, dass eine Fläche nicht mehr als Dauergrünland eingestuft wird. Schließlich ist bei sogenanntem umweltsensiblem Dauergrünland
    ein solcher Nachweis in der Regel nicht möglich, da hier seit 2015 ein
    Pflugverbot besteht.
  • Im Rahmen der Antragstellung 2018 können Landwirte nachweisen, dass sie begrünte Brachen oder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bestandene Ackerfutterflächen, die 2017 noch nicht als Dauergrünland gewertet wurden, in den letzten fünf Jahren (seit dem 16. Mai 2013) gepflügt haben mit der Folge, dass das Zähljahr für die Dauergrünlandentstehung entsprechend angepasst wird (bestimmte Nutzungscodewechsel werden dabei von Amts wegen als Pflügen
    gewertet). Später ist dieser Nachweis nicht mehr möglich.
Anzeige zur Pflugregelung
2019 - Anzeige zur Pflugregelung.pdf
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Neuerungen im Antragsjahr 2018

Ab 2018 ergeben sich folgende wesentliche Änderungen bei den Bedingungen zum Greening (vgl. Nr. 5.2.1 und Nr. 5.2.3):

  • Auf stickstoffbindenden Pflanzen als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) dürfen im Antragsjahr keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.
  • Dinkel gilt bei der Anbaudiversifizierung als eigene Kultur gegenüber Kulturen, die zur Gattung Weizen gehören.
  • Sowohl bei der Anbaudiversifizierung als auch bei den ÖVF wurden die Befreiungstatbestände für Betriebe mit hohen Anteilen an Grünfutter, Brache oder Dauergrünland (DG) erweitert. Die bisherige Obergrenze von 30 ha für das übrige Ackerland wurde gestrichen.
  • Einführung zusätzlicher ÖVF-Typen:
    • Chinaschilf (Miscanthus)
    • Silphium (Durchwachsene Silphie)
    • Brache mit Honigpflanzen
  • Sofern bei stickstoffbindenden Pflanzen als ÖVF die Leguminosen vorherrschen, dürfen sie auch in Mischungen mit anderen Pflanzen angebaut werden. Somit kann z. B. der Anbau von Kleegras oder eines Gemenges von Leguminosen mit Stützfrucht als ÖVF anerkannt werden, wenn der Klee bzw. die Leguminosen vorherrschen.
  • Bei ÖVF als Untersaaten in Hauptkulturen sind neben Gras jetzt auch Leguminosen zulässig.
  • Die Auflage, wonach ÖVF-Zwischenfrüchte frühestens am 16. Juli ausgesät werden dürfen, entfällt. Sie müssen jedoch weiterhin spätestens am 1. Oktober ausgesät werden.
  • Auf Flächen, die aus der Erzeugung genommen wurden, ist die Mindesttätigkeit (Mahd mit Abfuhr oder Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung) jährlich mindestens einmal vor dem 16. November durchzuführen. Auf Antrag ist aus Natur-/Umweltschutzgründen ein zweijähriger Rhythmus möglich (vgl. Nr. 5.1).
Bis Mi. 15.01.2020 Aufbringverbot Festmist und Komposte
Bis Mi. 15.01.2020 CC: Mindestbodenbedeckung: "Beseitungsverbot" von ÖVF-Zwischenfrüchten und -Gründecken
Bis Mi. 15.01.2020 CC. Mindestbodenbedeckung: "Beseitungsverbot" von Winterkulturen und -zwischenfrüchten nach ÖVF-Leguminosen
Bis Mo. 20.01.2020 Abgabe der Teilnahmebescheinigung einer Kontrollstelle bei Teilnahme an der FAKT-Maßnahme "Ökologischer Landbau". 
Bis Fr. 31.01.2020 Sperrfrist N-haltige Düngemittel Ackerland
Bis Fr. 31.01.2020 Sperrfrist N-haltige Düngemittel auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau
Bis Sa. 15.02.2020

CC: Winterpflugverbot für Ackerflächen, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CC-Wasser1 und CC-Wasser2 zugewiesen sind und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen sind.

Schläge mit Ackerflächen, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser2 zugewiesen sind, dürfen zwischen dem 16. Februar und dem 30. November nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat gepflügt werden.

Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Abstand von 45 Zentimeter und mehr ist das Pflügen verboten. 

Vor der Düngung Düngebedarfsermittlung durchführen + Aufzeichnungen über den Nährstoffgehalt vor der Düngung
Ab So. 01.03.2020 Ackerflächen der Winderosionsgefährdungsklasse CCWind dürfen nur bei unmittelbar folgender Aussaat gepflügt werden. Ausnahme vom Pflugverbot bei Reihenkulturen, wenn Grünstreifen angelegt wurden. 

Bis Di. 31.03.2020

CC: Nitratrichtlinie: Nährstoffvergleich erstellen

01.04. - 30.06.2020

CC: Mindestbodenbedeckung: Pflegeverbot: Das heißt: Mäh-, Häcksel- und Mulchverbot auf stillgelegten Acker- und Dauergrünlandflächen sowie bestimmten ökologischen Vorrangflächen.

Fr. 15.05.2020

Letzter Tag zur Einreichung des Gemeinsamen Antrags

Bis Fr. 15.05.2020

FAKT: Nachweis Milcherzeugung für A2 und G1 (Milchgeldabrechnung)

Bis Fr. 15.05.2020

FAKT: Aussaat Brachebegrünung einjährig (E2.1)

15.05. - 31.08.2020

Vom 15.05 bis zum 31.08 müssen stickstoffbindende Pflanzen, die als ÖVF angemeldet sind, auf den Flächen vorhanden sein. Für großkörnige Leguminosen gilt der 15.08 .

 

So. 31.05.2020

Änderungen im Gemeinsamen Antrag möglich (Nachmeldung einzelner landwirtschaftlich genutzter Schläge, Änderung der Nutzung, Nachmeldung bzw. Änderung anspruchsbegründender Unterlagen, Verträgen oder Erklärungen)

01.06. - 15.07.2020

Relevanter Zeitraum, in dem die Vorschriften der Anbaudiversifizierung im Rahmen des Greening erfüllt sein müssen.

01.06 - 30.09.2020

Weidezeitraum Sommerweideprämie (FAKT-Maßnahme G1)

Bis Di. 09.06.2020

Nachmeldungen zum Gemeinsamen Antrag möglich (mit Abzug)

Bis Fr. 19.06.2020

Rückmeldungen aufgrund von Ergebnissen aus der Vorabprüfung möglich

Bis Di. 30.06.2020

Pflugverbot auf Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Produktion genommen wurden

15.07. - 01.10.2020

Greening Aussaat Zwischenfrüchte (ÖVF):

Zeitraum für die Aussaat von Kulturpflanzenmischungen auf Flächen für Zwischenfruchtanbau oder Gründecke.

Diese Fristen gelten nicht für die Grasuntersaaten, die in eine Hauptkultur ausgesät werden.

Ab Ernte der Hauptfrucht

Aufbringverbot für N-haltige Düngemittel auf Ackerland. Abweichend von der Sperrfrist ist die Aufbringung möglich zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum 15. September oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum 1. Oktober. 

Bis Mo. 31.08.2020

Aussaat FAKT Begrünungsmischungen E1.2 (Code 41, mehrere Mischungspartner)

Bis Mo. 31.08.2020

Aussaat FAKT Winterbegrünung F1 (Code 50)

Bis Di. 01.09.2020

Aussaat einer Begrünung in Problem- und Sanierungsgebieten nach der SchALVO in Lagen über 500 Meter, wenn im gleichen Jahr keine Folgekultur angebaut wird.

Bis Di. 15.09.2020

Aussaat Brachebegrünung überjährig (E2.1) für das Antragsjahr 2021

Bis Di. 15.09.2020

Einsaat der Begrünung in Problem- und Sanierungsgebieten nach SchALVO in Lagen unter 500 Metern. 

Ab September

Mulchen/Einarbeiten der Brachebegrünung (E2.1)  bei Anbau Winterkultur (ohne ÖVF)

Bis Do. 01.10.2020

Greening: Ummeldung von Zwischenfrüchten

Ab So. 01.11.2020

Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau

So. 01.11.2020

Letzter Termin zur Abgabe des Weidetagebuchs 2019

Bis Mo. 09.11.2020

Greening: Vorlage Ökobescheinigung für die Greeningbefreiung von Umstellungsbetrieben

Ab Ende November

Einarbeitung der Begrünungsmischungen nach FAKT (E1.1, E1.2) sowie der Brachebegrünung (E2.1 ohne ÖVF-Anrechnung). 

01.12.2020 - 15.02.2021

Pflugverbot für Ackerflächen, die der CCWasser1 oder CCWasser2 zugehören und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen sind. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.

Ab Di. 15.12.2020

Aufbringverbot für Festmist und Komposte auf Ackerland und Grünland

Bis Do. 31.12.2020

Letzter Termin für Pflanzenschutzmittel-Aufzeichnungen

 ÖVF-Zwischenfrucht/Untersaat:

· Umbruch ab 16. Januar

· Mulchen vor der Samenreife möglich

· Nutzung ist ab 1. Januar erlaubt. Zwischenfrucht/Untersaat muss aber bis 15. Januar stehen

 

ÖVF-Brache, ÖVF-Pufferstreifen (Gewässer- oder Feldrand; Ackerstreifen am Waldrand):

· Umbruch ab 1. Januar des Folgejahres der Angabe im GA, bei Einsaat einer Winterkultur ab 1. August

· Mulchen vorher möglich, wenn Unterscheidung zur Hauptkultur

Der Grundfutterreport von 2015 ist auf der Homepage des LAZBWs einsehbar:

Grundfutterreport